IAGZ

Verfassung

 

1. Name, Sitz 

Es handelt sich beim “Indian Association of Greater Zurich” (IAGZ), nachstehend auch als “Verein” bezeichnet, um einen Verein im Sinne von Artikel 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Vereinssitz befindet sich in der Stadt Zürich. 

2. Sprachen 

Die offiziellen Sprachen sind Deutsch und Englisch. Im Falle von Unstimmigkeiten, Abweichungen oder Auslegungsfragen ist die englische Version massgebend. 

3. Zweck 

Der Verein bezweckt nicht-politische, überregionale, kulturelle, akademische, intellektuelle und freizeitliche Zusammenkünfte sowie die Förderung des kulturellen Verständnisses und der Beziehungen zwischen Indern, Schweizern und anderen Nationalitäten. 

4. Hauptaktivitäten 

Der Vereinszweck soll durch die folgenden Aktivitäten erreicht werden: 

  • Pro Jahr sollen mindestens drei Treffen aller Mitglieder organisiert werden, und zwar unter anderem in Form von kulturellen Aktivitäten, Filmvorführungen, Ausflügen, Picknick und wissenschaftlichen Vorträgen. Die Aktivitäten des Vereins sollen dem gemeinsamen Interesse und Engagement aller Mitglieder dienen und keine rein kommerziellen Zwecke verfolgen. 
  • Der Verein soll seine Mitglieder über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse informieren, wie z.B. Urlaubsziele und attraktive Angebote, indische Esskultur, aktuelle indische Ereignisse, Bücher und Schallplatten sowie Aktivitäten anderer befreundeter Vereine. 
  • Jegliche weitere Aktivitäten im Rahmen des Vereinszwecks. 

 5. Mitgliedschaft 

Die Vereinsmitgliedschaft steht jeder natürlichen Person oder der Familie einer natürlichen Person offen und unterliegt den folgenden Regeln: 

  • Jede Familie oder Person kann die Mitgliedschaft im Verein schriftlich oder elektronisch beantragen, wobei ein solcher Antrag vom Vorstand geprüft und genehmigt oder abgelehnt wird. 
  • Alle Mitglieder sind bei Annahme der Mitgliedschaft verpflichtet, ihre jeweiligen periodischen Mitgliedsbeiträge bis zum Ende der laufenden Periode zu zahlen. 
  • Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nach einmaliger Mahnung nicht nachkommen, können nach Ermessen des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Sie haften jedoch weiterhin für alle von ihnen an den Verein entrichteten Beiträge. 
  • Der Vorstand kann ein Mitglied aufgrund eines nachvollziehbaren Konflikts aus dem Verein ausschliessen, nachdem es dem Mitglied eine vollständige und faire Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern, sowie mit einer Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung. 
  • Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf den jährlichen Mitgliedsbeitrag wie folgt:
    • CHF 100.- (einhundert Schweizer Franken) für Familien mit zwei oder mehr Mitgliedern 
    • CHF 50.- (fünfzig Schweizer Franken) für Einzelpersonen 
    • CHF 30.- (dreissig Schweizer Franken) für Studenten (Höchstalter 25 Jahre) 

6. Finanzen 

Die Vereinsfinanzen unterliegen den folgenden Regeln: 

  • Der Verein erwirtschaftet seine Einnahmen wie folgt: Jahresbeiträge der Mitglieder 
    • Einnahmen aus verschiedenen Veranstaltungen, die im Laufe des Jahres organisiert und durchgeführt werden 
    • Einnahmen aus dem Verkauf von Publikationen 
    • Einnahmen aus Immobilien 
    • Spenden und Sonderbeiträge von Gönnern 
    • Jegliche weiteren Nebeneinkünfte 
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Mitgliedsbeiträge bis Ende Juni eines jeden Jahres zu entrichten. 
  • Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr. 
  • Während eines Geschäftsjahres ist der Vorstand nur berechtigt, über die Einnahmen des Jahres hinaus maximal 20% (zwanzig Prozent) der zu Jahresbeginn verfügbaren Mittel auszugeben. Alle Ausgaben, die diese Grenze überschreiten, müssen zuvor von der Generalversammlung mit einer Mehrheit genehmigt werden. 
  • Der Geschäftsbericht, einschliesslich des Berichts der Revisoren (Artikel 9), muss zusammen mit den Entwürfen der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz des Vereins zum gegebenen Zeitpunkt den Vereinsmitgliedern mindestens 10 (zehn) Tage vor der Generalversammlung übermittelt werden.

7. Generalversammlung 

Die Vereinsmitglieder treffen sich jährlich zur Generalversammlung (auch GV genannt). Folgende Regelungen betreffend der GV: 

  • Schriftliche Einladungen werden vom Vorstand mindestens vier (4) Wochen vor der Generalversammlung an die dem Sekretär bekannten Postadressen (elektronische Post/E-Mail) der Mitglieder zusammen mit der Traktandenliste versandt. 
  • Die Mitglieder können ihre Vorschläge für Statutenänderungen mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung an den Sekretär schicken. Der Sekretär muss alle Vorschläge weiterleiten. 
  • Zwanzig Prozent (20 %) der Mitglieder bilden das Quorum für die Generalversammlung. Ist dieses Quorum nicht erreicht, sind jedoch mindestens 20 Mitglieder anwesend, kann die Generalversammlung, zu der alle Mitglieder rechtzeitig und in angemessener Form eingeladen wurden, Beschlüsse fassen. Diese Beschlüsse werden erst dann wirksam, wenn sie von den übrigen Vereinsmitgliedern ratifiziert werden. Dies wird dadurch erreicht, dass diese Beschlüsse allen Vereinsmitgliedern, die bei der Sitzung nicht anwesend waren, in allen Einzelheiten mitgeteilt werden und ihr Votum zu den Fragen eingeholt wird. Die Mitteilung muss vollständig und fair sein, und es muss eine angemessene Frist für Antworten eingeräumt werden. Alle bis zum Ablauf der Frist eingegangenen Stimmen werden gezählt und je nach Anzahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zur Bestätigung oder Ablehnung der Beschlüsse gewertet. 
  • Die Generalversammlung hat die folgenden Befugnisse (Tagesordnung in der vorgelegten Reihenfolge): 
    • Beschlussfassung über die Vorschläge und Berichte des Vorstands und der Revisoren. 
    • Décharge-Erteilung an den Vorstand. 
    • Wahl des Vorstands, bestehend aus:
      • dem Präsidenten 
      • dem Sekretär 
      • dem Quästor 
      • vier weiteren Mitgliedern 
    • Die Zustimmung des ernannten Mitglieds ist unbedingt erforderlich. 
    • Wahl von zwei (vom Vorstand) unabhängigen Revisoren (Artikel 9). 
    • Beschlussfassung über gültige Anträge der Mitglieder, die zwei Wochen vor der Generalversammlung eingegangen sind. 
    • Revision der Jahresbeiträge, wenn dies als notwendig erachtet wird 
    • die Auflösung des Vereins gemäss Artikel 11 der Statuten. 
  • An den Mitgliederversammlungen können nur Mitglieder teilnehmen, die ihren Jahresbeitrag für das betreffende Jahr bezahlt haben. 
  • Stimmrecht in der Generalversammlung: 
    • Jede Person, die an der Generalversammlung teilnimmt, hat eine Stimme. 
    • Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. 
  • Die Generalversammlung fasst Beschlüsse und führt Wahlen durch Handzeichen durch. In einigen Fällen kann, falls dies fünf (5) oder mehr Mitglieder für notwendig erachten, die Wahl in geheimer Abstimmung durchgeführt werden. 
  • Alle Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst, es sei denn, die Schweizer Gesetze oder diese Statuten schreiben etwas anderes vor. 

8. Vorstand 

Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, von denen drei Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt werden, darunter der Präsident, der Sekretär und der Quästor. Nur die drei Amtsträger müssen beim Handelsregisteramt eingetragen sein.

Die anderen vier Mitglieder werden von den gewählten Vorstandsmitgliedern nominiert und müssen nicht beim Handelsregisteramt eingetragen werden.

  • Die Amtszeit des Vorstandes beträgt ein Jahr. Derselbe Vorstand oder ein oder mehrere Vorstandsmitglieder können für eine beliebige Anzahl aufeinanderfolgender Amtszeiten wiedergewählt werden, mit Ausnahme des Präsidenten. Die Amtszeit des Präsidenten beträgt maximal zwei Jahre. Sobald der Präsident für mindestens ein Jahr aus dem Vorstand ausgeschieden ist, kann er/sie in einer beliebigen Funktion in den Vorstand zurückkehren. 
  • Ein Mitglied des Vorstands kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aus dem Vorstand ausscheiden. Dieses Mitglied kann entweder durch eine ausserordentliche Generalversammlung oder durch einstimmige Nominierung der übrigen Mitglieder des Vorstands ersetzt werden. Die Amtszeit des neuen Mitglieds entspricht der verbleibenden Amtszeit des ersetzten Mitglieds. 
  • Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens vier (4) Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident das Recht, den Stichentscheid zu geben. 
  • Der Vorstand hat die Aufgabe, die Aktivitäten des Vereins zu fördern und das Arbeitsprogramm festzulegen. 
  • Der Vorstand organisiert die jährliche Generalversammlung und führt deren Beschlüsse aus. 
  • Der Vorstand organisiert Ausstellungen und Konferenzen. 
  • Es hält Kontakt mit nationalen und internationalen Organisationen, die ähnliche Ziele wie der IAGZ verfolgen. 
  • Der Präsident vertritt den Verein und führt den Vorsitz bei den Vorstandssitzungen. Er ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vorstands befugt, im Namen des Vereins Entscheidungen zu treffen. 
  • Der Sekretär/die Sekretärin ist für die administrativen Arbeiten des Vereins verantwortlich, wie sie vom Vorstand festgelegt werden. Der Sekretär beruft die Sitzungen des Vorstands unter Angabe der Tagesordnung ein und führt das Protokoll der Sitzungen. 
  • Der Quästor verwaltet die Finanzen des Vereins. Der Quästor legt dem Vorstand die jährlichen Finanzberichte des Vereins für die Jahreshauptversammlung vor. Der Quästor ist auch dafür verantwortlich, dass die Rechnungsprüfung durch die unabhängigen Revisoren durchgeführt wird. 
  • Zwei beliebige Mitglieder des Vorstands können den Verein durch ihre Unterschrift verpflichten, sofern mindestens eine der Unterschriften die des Präsidenten oder des Sekretärs des Vereins ist. 
  • Elektronische Medien sind der Standardkommunikationsweg des Vereins und des Vorstands. Der Vorstand muss Ausnahmen von dieser Regel machen, wenn es erforderlich ist, mit der Öffentlichkeit oder anderen externen Organisationen zu kommunizieren. 
  • Der Verein ist gesetzlich verpflichtet, Vereinsunterlagen für einen Zeitraum von 10 (zehn) Jahren aufzubewahren. Alle Korrespondenz und Kommunikationsunterlagen müssen vom Vereinssekretär aufbewahrt und von Jahr zu Jahr an den nächsten Vorstand weitergegeben werden.

9. Prüfung der Finanzkonten und des Jahresabschlusses 

Die Buchführung und der Jahresabschluss, bestehend aus einer Gewinn- und Verlustrechnung für den Berichtszeitraum und einer Vermögensaufstellung zum Ende des Berichtszeitraums, werden von zwei gewählten Revisoren geprüft, die vom Vorstand unabhängig sein müssen.

Die Revisoren müssen dem Vorstand einen schriftlichen und unterzeichneten Prüfungsbericht zur Prüfung und Weiterleitung an die Generalversammlung vorlegen. 

Der endgültige Jahresabschluss muss vom Quästor und vom Präsidenten des Vereins unterzeichnet werden, und diesem Jahresabschluss muss der Bericht der unabhängigen Revisoren beigefügt werden, bevor die Verantwortung an den neuen Vorstand weitergegeben wird. 

10. Haftung 

Die Haftung der Vereinsmitglieder beschränkt sich auf ihre Mitgliedsbeiträge, die Vereinshaftung beschränkt sich auf sein maximales Finanzvermögens. 

Für Verbindlichkeiten, die ein einzelnes Mitglied gegenüber einem Dritten eingeht, kann der Verein nicht haftbar gemacht werden. Im Aussenverhältnis haftet der Verein nur bis zur Höhe seines maximales Finanzvermögens. 

11. Auflösung 

Der IAGZ besteht grundsätzlich auf unbestimmte Zeit. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln (2/3) der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. 

Im Falle der Auflösung des Vereins geht das Vermögen des IAGZ an eine gemeinnützige Organisation, z.B. das Indische Rote Kreuz oder eine andere glaubwürdige gemeinnützige Organisation mit Bezug zu Indien. 

Gültigkeit: Die IAGZ-Statuten und alle darin enthaltenen Artikel wurden an der ersten ausserordentlichen Generalversammlung am 5. September 2010 im Quartiertreff Aussersihl in Zürich angenommen und treten mit diesem Datum in Kraft. 

Die jährlichen° Mitgliedsbeiträge sind wie folgt festgelegt: 

  • Familie*: CHF 100.- (einhundert Schweizer Franken) für Familien mit zwei oder mehr Mitgliedern 
  • Einzelperson : CHF 50.- (fünfzig Schweizer Franken) 
  • Studenten: CHF 30.- (dreissig Schweizer Franken) für Studenten (gültig nur bei Vorlage des Studentenausweises) 

°- Es wurde an der 1. GV beschlossen, dass der erste Mitgliedsbeitrag bis Dezember 2011 gültig ist.

*- “Familie” bedeutet alle unterhaltsberechtigten Kinder und Eltern, die im gleichen Haushalt leben. Eine Familie hat 2 Stimmen, aber die Mitgliedschaftsprivilegien erstrecken sich auf alle Mitglieder der Familie.

 

  • CHE-264.126.805
  • Eintrag ins Handelsregister des Kantons Zürich vom 09.11.2012
  • Letzte Änderung am 22.09.2023
  • 2022-2023
    • Herr Nitesh Gandhi (Präsident)
    • Herr Aniruddha Ghosh (Sekretär)
    • Herr Naresh Singhania (Schatzmeister)

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